§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Zitierungen von § 5 ZDG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes ... Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe ... a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe f wird das Wort „neun" durch das ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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