Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§
156ff.) und die Vorschriften der
Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
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G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und ... a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen". b) Die Angabe zu ... Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt. 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen". b) Satz 1 wird wie ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626