§ 23 - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 23 Zivildienstüberwachung


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. 2Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen. 2Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,

2.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,

3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.

3Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.

(3) 1Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. 2Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.

(4) 1Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. 2Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. 3Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. 4Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. 5Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.

(6) 1Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die

1.
nicht zivildienstfähig sind,

2.
vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,

3.
vom Zivildienst befreit sind,

4.
wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.

2Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.

(7) (aufgehoben)

(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738 m.W.v. 1. November 2015

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Frühere Fassungen von § 23 ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1084
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 13 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a ZDG Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes (vom 01.01.2012)
... bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. (2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...
§ 19a ZDG Verlegung des ständigen Aufenthaltes
... aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, 2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder  ... Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum ...
§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... herangezogen werden konnten, 3. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten ...
§ 57 ZDG Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
§ 7 PassG Paßversagung (vom 13.10.2023)
... Deutschland verlassen will; 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... „von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen" ersetzt. 9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe „Absatz 2 ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 4 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes
... wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz 2 wird angeführt: „(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder ...
Artikel 5 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
... wird wie folgt gefasst: „(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz
... wird das Wort „Zeit" durch das Wort „Zeitpunkt" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... Jahr" durch die Wörter „acht Monate" ersetzt. 9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den Wegfall der Voraussetzungen einer ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... Dienstes § 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten § 23 Zivildienstüberwachung § 23a Zuführung Abschnitt 4 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 2 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter (vom 01.09.2007)
... und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der ...


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