Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach §
47 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626