§ 63 Einstellung des Verfahrens
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
Frühere Fassungen von § 63 ZDG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes ... oder den Disziplinarvorgesetzten" ersetzt. 26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst: „§ 63 Einstellung des Verfahrens ... 26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst: „§ 63 Einstellung des Verfahrens Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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