Änderung § 2a ZDG vom 01.01.2026

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§ 2a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Beirat für den Zivildienst


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2 Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2 Der Beirat hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,

2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,

3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,

5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.



(3) 1 Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.

(heute geltende Fassung) 



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