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§ 2a - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 2a Beirat für den Zivildienst
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2Der Beirat hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an:
- 1.
- sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
- 2.
- sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
- 3.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
Text in der Fassung des Artikels 8 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 2a ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 8 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
| aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
| aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a ZDG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht)." 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 5 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
... ist, wird wie folgt gefasst: „(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 8 WDModG Änderung des Zivildienstgesetzes
... „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 3. § 2 wird durch ... in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht." 4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 , § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... zur Ableistung des Zivildienstes § 2 Organisation des Zivildienstes § 2a Beirat für den Zivildienst § 3 Dienststellen § 4 ...
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