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Änderung § 2 ZDG vom 01.12.2010

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§ 2 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Organisation des Zivildienstes


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Bundesamt für den Zivildienst' (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Bundesamt für den Zivildienst' (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.

(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).



(heute geltende Fassung)