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§ 2 - Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 2 Organisation des Zivildienstes
(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. 2Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) 1Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
Text in der Fassung des Artikels 8 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 2 ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 8 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
| aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
| aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
| aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ZDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a ZDG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...
§ 77 ZDG Anwendungsbereich
... 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... Vorgesetzten". e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im ...
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 5 EGBFDG Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
... 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 8 WDModG Änderung des Zivildienstgesetzes
... folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall." ... die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Organisation des ... nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz ... 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010". 2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dem Bundesamt können auch ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes § 2 Organisation des Zivildienstes § 2a Beirat für den Zivildienst ...
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