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Änderung § 45a ZDG vom 01.01.2026

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§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 45a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen


(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung)