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Anlage 4 Teil B - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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Anlage 4 Teil B (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 4 Teil B hat 1 frühere Fassung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt II)

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2
Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3
Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2
betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2
Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt III),

6.2
Planung, Steuerung und Kontrolle (Abschnitt II) in Verbindung mit Berufsbildposition 6.2 (Abschnitt III) für die jeweilige Branche,

7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele a bis c,

7.2 Informationsorganisation, Lernziele a und b,

7.4
Rechnungswesen und Controlling, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren

6.1
Geschäftsprozesse (Abschnitt II)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

9.1
Einkauf,

9.2
Auftragsabwicklung,

9.3 Installation und Optimierung,

9.4
Systemverwaltung,

10.1
Ergonomie,

10.2
Anwendungsprobleme

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.2
Programmiertechniken,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III)

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.3
Personalwirtschaft, Lernziele b und c,

10.3
Einweisen und Schulen

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Informieren und Kommunizieren,

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,

6.
branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung, Lernziele d, e und f,

7.2 Informationsorganisation, Lernziele c und d,

7.3
Personalwirtschaft, Lernziel a,

7.4
Rechnungswesen und Controlling, Lernziele c, e und f,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

6.
branchenspezifische Leistungen (Abschnitt III)

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

8.
Projektplanung und -durchführung

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III),

7.4
Rechnungswesen und Controlling,

9.
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen

fortzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik V. v. 28. Mai 2018 BGBl. I S. 654 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von Anlage 4 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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