§ 1 - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Bestellung der Betriebsleiter


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. 2Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.

(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.

(4) 1Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.

(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können

1.
Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können,

2.
nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder

3.
der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person

bestellt werden.

(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Juli 2007 BGBl. I S. 1305, 2244 m.W.v. 14. Juli 2007

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2007Artikel 4 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305

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Zitierungen von § 1 EBV

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interne Verweise

§ 4 EBV Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters (vom 15.10.2016)
... Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere 1. die für die Sicherheit erforderlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 4 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...


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