§ 2 - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter


§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter

1.
zuverlässig ist und

2.
die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung nachgewiesen hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.

(4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn

1.
die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist,

2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder

3.
Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen.

(5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,

2.
ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,

3.
die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene große Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie

4.
Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Betriebsleiters.

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Zitierungen von § 2 EBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBV Ausnahmen
... Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie 2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenn a) ...
§ 6 EBV Übergangsvorschriften
... 28. Februar 2001 zu bestellen. Diesen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1 auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen Stellvertreter mindestens drei ... dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb von Eisenbahnen gehört. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 EBV 150 Euro 3.2 Entscheidung über die Zulassung zur ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
V. v. 27.10.1994 BGBl. I S. 3203; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
§ 3 EBZugV Fachkunde (vom 14.07.2007)
... im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als ... vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 EBV 150 Euro 3.2 Entscheidung über die Zulassung zur ...


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