(1)
1Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Aufzeichnungen nach §
4 Absatz 4 und 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes enthalten muss.
2Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
- 1.
- keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,
- 2.
- bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,
- 3.
- in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und
- 4.
- 1Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. 2Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244