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§ 6 - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Übergangsvorschriften



(1) 1Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und ihrer Stellvertreter, die am 31. Januar 2001 durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort. 2Im Übrigen ersetzt eine Bestätigung nach Satz 1 auch die Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung, soweit sich die für die Bestätigung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.

(2) 1Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine Eisenbahninfrastruktur betreiben oder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren Stellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. 2Diesen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1 auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen Stellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei einer öffentlichen Eisenbahn tätig war und der Antrag auf Bestätigung bis zum 30. April 2001 gestellt wird. 3Die bestellte Person muss zuvor keine Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ablegen. 4Einem Ingenieur gleichgestellt ist, wer mindestens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in leitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist, zu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb von Eisenbahnen gehört. 5§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.