(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,
- 1.
- zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen, in der für die planmäßige und sichere Ausführung der Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist,
- 3.
- die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
- 4.
- die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen.
Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß §
5. (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß §
5 nicht auf.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 11 MBergG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2010) ... 5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt, 6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 ... 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung ... oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur ...
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864