(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen §
21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.
(2) Die Beschäftigung einer der in §
19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach §
8 Abs. 1 vorliegt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
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§ 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017) ... B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3 , § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen ... Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3 , § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis ...
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3 , § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen ... Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3 , § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39. § 1a Ausnahmen für ... hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a, 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und ... 1 Allgemeine Bestimmungen". 18. § 32a wird aufgehoben. 19. Nach § 33 wird folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 2 ... „Unterabschnitt 2 Marktüberwachung". 20. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d eingefügt: „§ 33a ...
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062