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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 435
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 806-21-7-52 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.
Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,

3.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

4.
Wirtschaft, Recht und Soziales.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Natur/LandschaftsPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...