Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) fort.