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Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)

V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 08.04.1999; FNA: 52-2-9 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 139 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 20, 55 und 120 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag.

(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge.

(3) Wehrsold im Sinne des § 20 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.


§ 2 Überleitungsvorschrift



Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) fort.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.