Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 96-1-25 Luftverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Schlußformel
Anlage (zu § 1 Absatz 1b)

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).

(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).

(1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) 1An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. 3Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 292 m.W.v. 1. November 2023

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§ 2


§ 2 hat 19 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 19. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 384 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 19. Dezember 2019 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 15. Dezember 2009 BGBl. I S. 3957 m.W.v. 1. Januar 2010

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§ 5



(weggefallen)

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§ 6



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu § 1 Absatz 1b)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

1.
Flugplätze, an denen Flugverkehrskontrolldienst notwendig ist:

Augsburg

Berlin Brandenburg

Braunschweig-Wolfsburg

Bremen

Dortmund

Dresden

Düsseldorf

Erfurt-Weimar

Frankfurt-Hahn

Frankfurt Main

Friedrichshafen

Hamburg

Hamburg-Finkenwerder

Hannover

Heringsdorf

Hof-Plauen

Karlsruhe/Baden-Baden

Kassel-Calden

Köln/Bonn

Lahr

Leipzig/Halle

Lübeck-Blankensee

Mannheim City

Memmingen

Mönchengladbach

München

Münster/Osnabrück

Niederrhein

Nürnberg

Oberpfaffenhofen

Paderborn/Lippstadt

Saarbrücken

Stuttgart

Sylt

2.
Flugplätze, an denen Flugplatzinformationsdienst notwendig ist:

Allendorf/Eder

Bamberg-Breitenau

Bautzen

Bayreuth

Coburg-Brandensteinsebene

Donaueschingen-Villingen

Donauwörth HEL

Eggenfelden

Emden

Giebelstadt

Hassfurt-Schweinfurt

Kiel-Holtenau

Leipzig-Altenburg Airport

Magdeburg/City

Mengen-Hohentengen

Neubrandenburg

Schönhagen

Schwäbisch Hall

Siegerland

Straubing

Strausberg

Wilhelmshaven Jadeweser Airport

Zweibrücken


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 292 m.W.v. 1. November 2023



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