Nach §
48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des
Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Vorschrift des Artikels 85a Absatz 2, Artikels 85b Absatz 3, des Anhangs XVb Abschnitt A Nummer 3, Abschnitt B Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 4, Nummer 5, Abschnitt C, Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden, das Verarbeiten oder das Verschneiden eines dort genannten Erzeugnisses oder über das Zusetzen bei einem dort genannten Erzeugnis zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen Artikel 120c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XVb Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,
- 3.
- entgegen Artikel 120c Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt,
- 4.
- einer Vorschrift des Anhangs XVa Abschnitt A Nummer 2 oder Abschnitt B Nummer 1 oder Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,
- 6.
- entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 7 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und eine Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,
- 7.
- entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,
- 8.
- entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,
- 9.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
- 10.
- entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 einen dort genannten Wein süßt,
- 11.
- einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 3, 7 oder Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,
- 12.
- einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
- 13.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 die alkoholische Gärung der Cuvée in einer anderen als der dort genannten Weise auslöst oder
- 14.
- entgegen Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung eines anderen als der dort genannten Erzeugnisse erhöht.
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V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV ... 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, ... Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt. § 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen Nach § 48 Absatz 1 ...