Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 158a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Bezeichnung verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 118v Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Wein, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben oder Wein aus überreifen Trauben in der Gemeinschaft vermarktet oder ausführt, dessen Etikettierung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 49, 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 53, Artikels 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des Artikels 56 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4, des Artikels 57, des Artikels 58 Absatz 1, des Artikels 60 Absatz 1, des Artikels 61 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 62 Absatz 1, des Artikels 64 Absatz 1 oder Absatz 3, des Artikels 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1, des Artikels 67 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 68 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entspricht, oder
- 4.
- entgegen Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt als Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV ... erhöht." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und ... Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt. § 9 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-, Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862