Änderung § 5 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten


Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet oder

2. entgegen Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

1. entgegen Artikel 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet oder

2. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 oder entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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