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Änderung § 3 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VII Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt oder

3. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.