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Änderung § 4 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht eingemaischte Weintrauben vollständig auspresst, Weintrub auspresst oder Traubentrester für destillationsfremde Zwecke erneut vergärt,

2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des Anhangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder

3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbauzone ohne Zustimmung bewässert.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst,

2. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder

3. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)