Änderung § 4 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 31.10.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 49 Satz 1 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst,

2. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder

3. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 



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