Änderung § 15 TEHG vom 28.12.2007

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§ 15 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 15 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19a G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2011) 
(Text alte Fassung)

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesengesetz


(Text neue Fassung)

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen


(Textabschnitt unverändert)

Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2011) 



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