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§ 3 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung



(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch deren Inhaber sicherzustellen.

(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu kennzeichnen.

(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und Vorschriften über den Einbau anzugeben.

 
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Zitierungen von § 3 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-TypV Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
... eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion (§ 3 Abs. 1) gegenüber der Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung ...
§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...