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§ 5 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer Einheiten je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden Beschreibungsunterlagen sind.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder

2.
Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unterlagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die es während dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurückgenommen hat.



 

Zitierungen von § 5 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...