(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach §
20 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.
(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§
1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie.