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§ 8 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Betriebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie auch im Inland.

(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

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