(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selbständige technische Einheiten, die unter die Betriebserlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie gekennzeichnet sind.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.