(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.
(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.