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Abschnitt 2 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 2 Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

§ 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.


§ 12 Erteilung der Anerkennung



Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.

(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.

(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der Anerkennung.


§ 13 Änderung der Anerkennung



(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert werden. Für das Nachtragsverfahren gilt § 12.


§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der anerkannten Stelle.

(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.


§ 15 Widerspruchsverfahren



Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde. Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.


§ 16 Überwachung der anerkannten Stellen



Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen.


§ 17 (weggefallen)





§ 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 (jeweils Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1 akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen keiner gesonderten Anerkennung.

(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu verwendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenverkehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschusses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.