Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde. Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. §
12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872