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§ 19 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Abschnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme), müssen gemäß den Normen EN 45012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45010 (Ausgabe März 1998) wahr.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme wahrnehmen.

(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.

 
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Zitierungen von § 19 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-TypV Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
... kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates ... 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder 3. von einer durch die ...