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Abschnitt 3 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 3 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung

§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Abschnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme), müssen gemäß den Normen EN 45012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45010 (Ausgabe März 1998) wahr.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme wahrnehmen.

(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.


§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung



(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm DIN EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) erfolgen wird, und wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm DIN EN 45 010 (Ausgabe März 1998) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13, 14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend anzuwenden.

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