Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt übertragenen Befugnisse verursacht werden.
(1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der
Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.
(2) §
9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne der Betriebserlaubnisrichtlinie ab 1. Januar 1996 und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab 1. Januar 1998 anzuwenden.
(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und Abs. 13 der
Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.