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§ 9 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Zulassung und Veräußerung



(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selbständige technische Einheiten, die unter die Betriebserlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.



 

Zitierungen von § 9 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EG-TypV Übergangsvorschriften
... 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden. (2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne der Betriebserlaubnisrichtlinie ...