Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
§ 2 Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.225.840 Euro je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 EBHaftPflV Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.01.2008) ... Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der ... (2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
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