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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 21.08.1995 BGBl. I S. 1050, 1054; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 404-26 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1 Berechtigte



(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausendsiebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhundert Deutsche Mark für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, fünfhundert Deutsche Mark, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um fünfhundert Deutsche Mark.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt,

1.
wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder

2.
wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

 
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchwHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchwHG Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
... Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen ...
§ 6 SchwHG Anpassung
... in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle ...
§ 7 SchwHG Übergangsvorschriften (vom 08.11.2006)
... Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ... Höhe von eintausendfünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach ... 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 38 BRBG 2010 Aufhebung der Bekanntmachung über die nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ab dem 1. Juli 2009 geltenden Beträge
... Bekanntmachung über die nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei ...