Auf Grund des §
8 Nr. 3 des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die Erhebungen nach §
3 Buchstabe D, §
5 Buchstabe C und §
6 Buchstabe C des Gesetzes werden ausgesetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
16 des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.