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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe (ProdGewZV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.1985 BGBl. I S. 1956; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 13.10.1985; FNA: 708-20-2 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Nr. 3 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Die Erhebungen nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und § 6 Buchstabe C des Gesetzes werden ausgesetzt.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.