(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in §
1 genannten Personen
- 1.
- länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 teilgenommen haben oder
- 2.
- zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1 tätig gewesen sind.
(2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben werden durch Bestehen einer Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch vorhanden sind.