(1) Formulierungsänderungen des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfordern.
(2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. §
15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... ersetzt. 6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit ... ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist. § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (1) ... der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: „(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, ...