- 1.
- der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
- 2.
- vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist.
(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach §
15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, §
15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder §
15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist.
(3) Zulassungen nach §
15c Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Europäische Union entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der
Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils.
(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Im übrigen bleibt §
48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 4, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... unter abweichender Bezeichnung § 16 Ende der Zulassung § 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 16b Rückgabe von ... 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e ... Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342