§ 18 Genehmigung
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn
- 1.
- an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht,
- 2.
- die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt worden sind,
- 3.
- Kenntnisse vorliegen, daß das Pflanzenschutzmittel in den beantragten Anwendungsgebieten wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
- 4.
- die Prüfung ergibt, daß bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c bis e erfüllt werden und
- 5.
- die Anwendung vorgesehen ist
- a)
- an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder deren Anbau von geringfügiger Bedeutung ist,
- b)
- an Pflanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von geringfügiger Bedeutung ist,
- c)
- gegen Schadorganismen, die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, oder
- d)
- in anderen Fällen in lediglich geringfügiger Menge.
Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausreichende Erkenntnisse für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen.
(2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind §
15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und §
15a Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
- 1.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
- 3.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.
(4) Die Genehmigung gilt nur
- 1.
- für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung nicht ruht und
- 2.
- für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft.
§
6a Abs. 3 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011) ... den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten oder in den nach § 18b ...
§ 11 PflSchG Zulassungsbedürftigkeit (vom 13.03.2008) ... eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 ...
§ 17 PflSchG Ermächtigung (vom 15.12.2010) ... 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von ...
§ 18a PflSchG Genehmigungsverfahren (vom 29.06.2006) ... das Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und Umfang der Angaben und Unterlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, näher zu bestimmen. (4) Das Bundesamt für ...
§ 18b PflSchG Genehmigung im Einzelfall (vom 13.03.2008) ... dem Vorbehalt des Widerrufs zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. (5) Die zuständigen Behörden ...
§ 38a PflSchG Übermittlung von Daten (vom 15.12.2010) ... und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011) ... 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach § 15b ... 15a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 31c Abs. 2 Satz 1, eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... Feststellung der Verkehrsfähigkeit § 17 Ermächtigung § 18 Genehmigung § 18a Genehmigungsverfahren § 18b Genehmigung im ... eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 ... 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von ...
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
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