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Sechster Abschnitt - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe
§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
§ 31a Aufnahme in die Liste
§ 31b Prüfung
§ 31c Zusatzstoffe
§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe

§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,

2.
in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind und

3.
auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe "Pflanzenstärkungsmittel" und der Listennummer versehen sind.

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes G. v. 5. März 2008 BGBl. I S. 284, 1102 m.W.v. 13. März 2008

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§ 31a Aufnahme in die Liste


§ 31a hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muß enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,

3.
Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,

4.
Angaben über die Wirkungsweise,

5.
die Gebrauchsanleitung und

6.
die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen oder für die Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeichnung.

Mit dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, sofern die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlaß geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich

1.
möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,

2.
möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt,

3.
anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, daß ein Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.

(5) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 31b Prüfung


§ 31b wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Pflanzenstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken Anlaß geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.

(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, daß ein in die Liste aufgenommenes Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Pflanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des Pflanzenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und das Streichen aus der Liste im Bundesanzeiger bekannt.

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§ 31c Zusatzstoffe


§ 31c hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.

(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel entsprechend. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes G. v. 22. Juni 2006 BGBl. I S. 1342 m.W.v. 29. Juni 2006

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§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen


§ 31d hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn

1.
die Wirkstoffe nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind und

2.
den Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission die nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden sind, daß der Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder zur Anwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt ist; dies gilt nicht für Wirkstoffe, die zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 2. November 2011 BGBl. I S. 2162 m.W.v. 9. November 2011



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