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§ 29b - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 29b


§ 29b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können.

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Zitierungen von § 29b PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29b PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 PStG
... Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn ...